AGB / Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners (Kunden) sind nur wirksam, wenn wir ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.
Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1.
Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist, sind unsere Angebote freibleibend. Verträge kommen daher erst zustande, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt oder die Ware ausgeliefert wird.
2.
Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; wenn eine solche erfolgt.
3.
Unsere Angebote beinhalten die Lieferung ab Werk ohne Verpackung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Transport, Verpackung und Montage sind daher gesondert zu vergüten.
§ 3 Leistungszeit
1.
Liefer- oder sonstige Leistungszeiten sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart - als unverbindlich anzusehen.
2.
Ist für die Lieferung oder Leistung eine Frist bestimmt, so beginnt diese – falls nicht anders vereinbart - mit dem Zeitpunkt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung; mangels einer solchen, mit Auftragsbearbeitung in unserem Hause.
3.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet.
4.
Soweit wir dem Kunden wegen einer Verzögerung zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet sind, beträgt dieser für jede volle Woche der Verzögerung ½ % - im Ganzen höchstens 5 % - des Auftragswertes der Gesamtlieferung. Einen höheren Schaden kann der Kunde nur gegen entsprechenden Nachweis und nur dann geltend machen, wenn die tatsächliche Schadenshöhe mehr als 25 % über dem pauschalierten Schadensersatz liegt.
§ 4 Höhere Gewalt
1.
Wird uns die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Kunden für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gem. §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 2 BGB.
2.
Vor Ablauf der gemäß vorstehender Nr. 1 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als drei Monate andauert. Er tritt ferner nicht ein, wenn der Kunde gem. § 323 Abs. 2 BGB ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dauert das Leistungshindernis mehr als drei Monate an, so sind auch wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
3.
Als Ereignisses höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockade. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände.
§ 5 Gefahrübergang
1.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn die Lieferung frei Bestimmungsort erfolgt. Bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit der Verladung auf den Kunden über.
2.
Vorstehende Nr. 1 gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
3.
Personen, die bei Abholung oder auf der Entladestelle den Lieferschein unterschreiben, gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestätigung des Empfangs der Ware bevollmächtigt.
§ 6 Beschaffenheit der Ware
Soweit in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderen Schriftstücken auf Warenbeschreibungen, insbesondere Prospekte, Merkblätter oder Verarbeitungsanleitungen, Bezug genommen wird oder diese sonst in einen Vertrag einbezogen werden, ist damit eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der beschriebenen Ware nicht verbunden. Gleiches gilt für Beschreibungen in einschlägigen technischen Normen.
§ 7 Untersuchung der Ware
1.
Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die Rüge gem. § 377 HGB spätestens eine Woche nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Ware, die Art der Abweichung bzw. des Mangels, der Liefertag sowie die Lieferscheinnummer anzugeben. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
2.
Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Kunde nicht verarbeiten oder einbauen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf der Verarbeitung oder dem Einbau beruhen. Ferner hat der Kunde in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mangelbeseitigung aufgrund der Verarbeitung oder des Einbaus entstehen, zu tragen und uns ggf. zu ersetzen.
§ 8 Rechte des Kunden bei Mängeln
1.
Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde nicht Verbraucher (§ 13 BGB), so gelten jedoch einschränkend die Bestimmungen der nachfolgenden Nr. 2–8.
2.
Ein Mangel liegt nicht vor bei Abweichungen oder Veränderungen, die sich im Rahmen der einschlägigen technischen Normen halten. Das gleiche gilt für handelsübliche, technisch unvermeidbare Abweichungen, soweit die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.
3.
Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt eine Abweichung hiervon einen nur unerheblichen Mangel dar, wenn die Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktritt vom Vertrag wegen des Mangels ausgeschlossen.
4.
Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt sich auf eine Nachbesserung (Reparatur) der Ware, wenn diese dem Kunden zumutbar ist, insbesondere wenn sie den Mangel in gleicher Weise zu beseitigen geeignet ist wie eine Neulieferung der Ware.
5.
Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Kunde erst berufen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben und seit der Mangelrüge mindestens drei Wochen verstrichen sind.
6.
Eine vom Kunden gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist unangemessen, wenn sie weniger als 3 Wochen – gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei uns – beträgt. Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden.
7.
Für Schäden, die dem Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache entstehen, haften wir in den Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich entstehenden Schadens. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.
Mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren alle Rechte des Kunden wegen des Mangels innerhalb von 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Es gilt ferner nicht, soweit von uns gelieferte oder montierte Ware für ein Bauwerk verwendet wird. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
9.
Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die geschuldete Ware oder eine andere als die geschuldete Menge geliefert wird.
§ 9 Haftungsbeschränkung
1.
Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des durchschnittlich typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2.
Für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3.
Vorstehende Nr. 1 und 2 gelten entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche aus den §§ 1 und 4 des Produkthaftungsgesetzes. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Preise
Preise gelten immer zzgl. jeweils gültiger MwSt. sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Rohstoff- , Energie- oder Lohnkosten wesentlich, so sind wir - gegen Nachweis dieser Erhöhungen - berechtigt, die Preise entsprechend zu berichtigen. Als wesentlich gilt die Änderung des vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen (1980 = 100%) um mehr als 10 %.
§ 11 Zahlung
1.
Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur bei besonderer Vereinbarung gewährt. Skontofristen rechnen sich sodann ab Rechnungsdatum. Skontierfähig ist stets nur der Warenwert ohne Fracht-, Ablade- oder Montagekosten.
2.
Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach entsprechender Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegen. Sämtliche Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen (und zwar auch dann, wenn wir Lieferantenkredit eingeräumt haben), Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Zins- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4.
Sind Teilzahlungen vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate mehr als 14 Tage in Rückstand, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig.
5.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen – auch der nicht fälligen – Rechnungen zu verlangen.
6.
Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben wurden, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben oder die nicht rechtskräftig festgestellt worden oder zur rechtskräftigen Entscheidung reif sind.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
2.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache geht dann in unser Eigentum über. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Kunden gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Kunde Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung ein Eigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i.S. der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der der von uns in Rechnung gestellte Betrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. § 12 Ziffer 1 S. 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß § 12 Ziffer 3 S. 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kund schon jetzt seine gegen den Dritten oder den, den es angeht, zukünftig entstehenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Eingehende Zahlungen des Dritten werden erst auf die nicht an uns abgetretene Forderung verrechnet. Ist die Forderung des Kunden getilgt, so hat der Kunde die weiteren Zahlungen des Dritten auf die an uns abgetretene Forderung direkt an uns abzuführen.
5.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. § 12 Ziffer 2 S. 2und 3 gelten entsprechend.
6.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S. von § 12 Ziffer 3, 4 und 5 tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruchs auf Kredit zu sichern.
7.
Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß § 12 Ziffer 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
9.
Die für uns bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenz verwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
10.
Hat der Kundebereits anderweitige Sicherheiten geleistet bzw. werden später weitere Sicherheiten geleistet, so können wir eine zusätzliche Sicherheit nach den Vorschriften des § 12 Ziffern 4 und 6 nur dann verlangen, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten zusammen 110 % der gesicherten Kaufpreisforderung nicht übersteigt. Wird dieser Wert überstiegen, so hat der Kunde einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten. Zur Bewertung der Sicherheiten werden als Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut 120 % des Schätzwertes, bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 120 % des Nennwertes zugrunde gelegt.
§ 13 Kauf auf Probe
1.
Wird Ware auf Probe verkauft und beträgt der Warenwert mehr als 2.500 €, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten zu versichern. Bei Nichtbilligung der Kaufsache ist der Kunde verpflichtet, uns für jeden Nutzungstag eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Wertes der Kaufsache zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns tatsächlich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2.
Feldproben der Waren dürfen grundsätzlich nur in unserer Anwesenheit vorgenommen werden. Die Feldprobe ist für eine Dauer von längstens 3 Maschinenstunden gestattet. Wird diese Zeit um mehr als 10 % überschritten, gilt die Ware als vorbehaltlos gekauft.
§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a)
Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
b)
Ist die Vertragspartei Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, werden die für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichte als zuständig vereinbart. Gleiches gilt wenn die Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt den Kunden nach unserer Wahl bei den für ihn zuständigen Gerichten zu verklagen.
c)
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
d)
Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gelten sodann in Ergänzung die gesetzlichen Regelungen.